| Der Auftragnehmer sichert zu, alle öffentlich- rechtlichen Bestimmungen (z. B. Baustel-lenverordnung, Arbeitnehmerentsendegesetz, Mindestlohngesetz) einzuhalten, insbeson-dere den tariflich und gesetzlich geltenden Mindestlohn zu zahlen, und für deren Einhal-tung, auch bei eventuellen in Abstimmung mit dem Auftraggeber eingesetzter Nachun-ternehmern, Sorge zu tragen. Er trägt die volle Verantwortung in rechtlicher und wirt-schaftlicher Hinsicht, dass bei der Baumaßnahme keine illegalen Arbeitskräfte beschäf-tigt werden, der tariflich und gesetzliche Mindestlohn bezahlt wird und keine Schwarz-arbeit im Sinne des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäfti-gung geleistet wird. Der Auftraggeber ist berechtigt, Nachweise zur Einhaltung dieser Bestimmungen, insbesondere zu Zahlung der geltenden Mindestlöhne, vom Auftragneh-mer und über den Auftragnehmer von den in Abstimmung mit dem Auftraggeber beauf-tragten Nachunternehmer, zu verlangen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei etwai-gen Kontrollen zur Zahlung des Mindestlohns durch die Zollverwaltung mitzuwirken und sich kooperativ zu verhalten. |